Satzung des Fördervereins Sport- und Schlierbachhalle Neuler vom 19. Juni 2017
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Sport- und Schlierbachhalle Neuler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist nicht wirtschaftlich tätig.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuler.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur durch ideelle
und finanzielle Förderung von Neu-, An- und Umbaumaßnahmen,
Renovierungen und Anschaffung von Gerätschaften, in und an der Sport- und
Schlierbachhalle in Neuler. Träger der Baumaßnahmen ist die Gemeinde
Neuler die als Eigentümerin der Sporthalle und der Mehrzweckhalle
Schlierbachhalle alle Rechte hinsichtlich der Belegungsvergabe wahrnimmt
und alle Einnahmen bzw. Ausgaben der Baumaßnahmen und den Betrieb
beider Hallen in eigener Verantwortung tätigt. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von
Mitteln durch Beiträge, Spenden und deren Weiterleitung an die Gemeinde
Neuler. Die Gemeinde hat diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für die
steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Abs. 1 zu verwenden.
Weitere Satzungszwecke sind Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins
dienen, sowie unentgeltliche Hilfe (ehrenamtliche Arbeitsleistung) und
Unterstützung für die steuerbegünstigten Zwecke nach Abs. 1. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er
ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke nach Abs. 1 verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist den
in § 2 der Satzung niedergelegten Zweck zu fördern und zu unterstützen. - Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. - Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten erfolgen. - Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen
– wenn das Mitglied den Bestrebungen und den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt,
– seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr nicht nachkommt. - Vor Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor
dem Vorstand zu rechtfertigen. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des
Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. - Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die
Mitglieds- und Förderbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich einmal statt.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die die Leitung der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der
Gemeinde Neuler, einberufen.
Die Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme und Beschlussfassung der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils 2 Jahre
– Festsetzung der Beiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins. - Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Vereins kann nur mit
3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder und
Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des
16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. - Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von vier
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn
a. das Interesse des Vereins es erfordert,
b. die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. - Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom
Leiter der Mitgliederversammlung und einem Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem/der Kassierer(in)
d. dem/der Schriftführer(in)
e. mindestens 5 Beisitzer - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre vom Tag der
Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstands
im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst
den 1. Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.
Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur im Fall der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden Gebrauch machen darf. - Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
hinzuzuwählen. - Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse
berufen.
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder in
Sitzungen, die der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, mit
einer Frist von mindestens 3 Tagen einberuft.
Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden.
Bei fernmündlicher Beschlussfassung ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten. - Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter
der Vorstandssitzung und vom Protollführer zu unterschreiben.
§ 7 Kassenprüfer
In einer Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfen für die Dauer von
zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuler, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung für die
Sport- und Schlierbachhalle in Neuler zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung bzw.
Gründungsversammlung am 19. Juni 2017 beschlossen und tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Neuler, den 19. Juni 2017